Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien mit Zustimmung der Streithelfer vor dem OLG einen widerruflichen Vergleich, der von der zum Widerruf berechtigten Beklagten nicht widerrufen wurde. Dieser Vergleich enthält folgende Regelung:

"2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 92 % und die Beklagte 8 %."

3. Die Beklagte trägt 8 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer. Ihre sonstigen außergerichtlichen Kosten tragen die Streithelfer selbst.“

Daraufhin beantragten die Streithelfer u.a. auch die anteilige Festsetzung war eine 1,3-Einigungsgebühr für den in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich.

Das LG setzte antragsgemäß fest.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Ansatz der Einigungsgebühr. Diese sei für die Streithelfer nicht angefallen, da sie an der Einigung nicht beteiligt gewesen seien.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat ihr stattgegeben.

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