Die Prozesskosten- und die Beratungshilfe stehen vor weitreichenden und grundlegenden Reformen. Insbesondere für die Beratungshilfe steht mit dem wohl zum 1.1.2014[1] in Kraft tretenden neuen Gesetz die umfangreichste Veränderung seit dem Bestehen des Gesetzes (1981) an. Im Fokus der Reform steht eine gestärkte Verlässlichkeit auf das Gesetz, indem Zweifelsfragen geklärt und unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden sollen und – natürlich – die Kostenreduktion. Über den Referentenentwurf des Gesetzes wurde zwar bereits referiert.[2] Zwischenzeitlich lag indes ein konkreter Gesetzesentwurf vor. Der Gesetzesentwurf vom 14.11.2012[3] hinsichtlich eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts enthält in Nuancen Abweichungen gegenüber dem Referentenentwurf. Auf Grundlage des Gesetzesentwurfs hat der Bundestag überdies zwischenzeitlich am 16.5.2013 die Annahme des Gesetzentwurfs auf Basis der Drucksache 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[4] Die Reform wird daher wohl zum 1.1.2014 kommen.[5] Auch die Beschlussempfehlung des RA des BTenthält in wesentlichen Punkten Abweichungen vom bisherigen Gesetzesentwurf. Zudem soll vorliegend der Schwerpunkt auch auf die bislang unbehandelten Fragen, insbesondere auf die Auswirkungen auf die anwaltliche Gebührenabrechnung gelegt werden. Dabei soll der Schwerpunkt der Betrachtung auf dem BerHG liegen, wo allerdings auch auf die Veränderungen der PKH eingegangen werden muss. Zu guter Letzt soll auch kommentiert werden, ob die gewünschten Ziele zum Greifen nahe liegen, oder ob doch auch weiterhin ungeklärte (Streit-)Fragen bleiben.
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