1. Gebührentatbestand

Zutreffend war es zwar, von einer 1,6-Verfahrensgebühr auszugehen. Diese ergibt sich aber nicht aus Nr. 3200 VV, sondern aus Nr. 3300 Nr. 2 VV (erstinstanzliches Verfahren vor dem OVG/VGH).

2. Zur Abrechnung

Zutreffend ist wohl die Annahme, dass hinsichtlich jedes Grundstückseigentümers ein gesonderter Gegenstand zugrunde lag, sodass also insoweit nicht Nr. 1008 VV greift, sondern eine Addition der Gegenstandswerte stattfindet.

Nur hinsichtlich des einen Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger zu 4) und 5) stand, greift (zusätzlich) die Erhöhung nach Nr. 1008 VV.

Das wiederum hatte aber zur Folge, dass aus dem Wert von 30.000,00 EUR eine einfache Gebühr zu berechnen war und aus dem Wert von 10.000,00 EUR eine erhöhte Gebühr, wobei anschließend § 15 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen war.[1]

Dies ergab folgende Berechnung

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 Nr. 2 VV   
  (Wert: 30.000,00 EUR) 1.212,80 EUR
2. 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3300 Nr. 2, 1008 VV   
  (Wert 10.000,00 EUR) 923,40 EUR
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als  
  1,9 aus 40.000,00 EUR 1.713,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.1 i.V.m. Nr. 3104 VV   
  (Wert 40.000,00 EUR) 1.082,40 EUR
4. Kopiekosten, 336 Seiten, Nr. 7000 VV  50,40 EUR
5. Fahrtkosten (270 km), Nr. 7003 VV 81,00 EUR
6. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV  35,00 EUR
7. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 2.982,60 EUR
8. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 566,69 EUR
Gesamt 3.549,29 EUR

3. Zur Gesamtschuld

Entgegen der Annahme hafteten die Kläger zu 4) und 5) ihrem Anwalt auch nicht als Gesamtschuldner, sondern nach der Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG. Jeder schuldete die Vergütung, die er schulden würde, wenn er den Auftrag alleine erteilt hätte. Daher haftete jeder nur auf eine 1,6-Verfahrensgebühr, nicht aber auch auf die Erhöhung.

4. Keine Gesamtgläubigerschaft

Ebenso war es unzutreffend, zugunsten beider Kläger einen Gesamtbetrag festzusetzen. Mehrere erstattungsberechtigte Kläger sind hinsichtlich der Erstattung keine Gesamtgläubiger, sondern Teilgläubiger, sodass nach Kopfteilen gesondert hätte festgesetzt werden müssen.[2]

Norbert Schneider

[1] Siehe zuletzt LG Saarbrücken AGS 2012, 56 = DAR 2012, 177 = NJW-Spezial 2012, 27 = VRR 2012, 120.
[2] Siehe dazu OLG Frankfurt AGS 2012, 250 (in diesem Heft).

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