Nachdem der Kläger am 17.12.2008 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte angestrengt hatte, bestellte sich für diese am 8.1.2009 Rechtsanwalt C. und vertrat sie bis zum Ende des Verfahrens im Dezember 2009. Rechtsanwalt C. bestellte sich unter dem 9.4.2010 auch im Verfahren der Hauptsache, dessen Kostenfestsetzung hier ansteht. Er kündigte dabei an, dass er demnächst seine Kanzlei aus Altersgründen schließen werde. Für die Beklagte übernahm daher unter dem 21.4.2010 ihr jetziger Prozessbevollmächtigter das Mandat.

Mit Urt. v. 12.11.2010 wurden dem Kläger 21/23 der Verfahrenskosten, selbstständiges Beweisverfahren eingeschlossen, auferlegt. Der Bevollmächtigte der Beklagten meldete seine Kosten unter Berücksichtigung einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr an. Zugleich reichte er die Kostennote des Rechtsanwalts C. ein über eine 1,3-Verfahrensgebühr für dessen Tätigkeit im selbstständigen Beweisverfahren.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass ein notwendiger Anwaltswechsel nicht vorgelegen habe. Die in dem selbstständigen Beweisverfahren angefallene Verfahrensgebühr von 487,50 EUR sei auf die seitens des Vertreters der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr anzurechnen.

Dem tritt die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde entgegen, weil im Zeitpunkt der Beauftragung von Rechtsanwalt C. im selbstständigen Beweisverfahren (Januar 2009) noch nicht abzusehen gewesen sei, dass dieser seine Anwaltskanzlei schließen werde.

Die zulässige sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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