Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.
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