Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.

BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – XI ZB 16/11

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