1. Sind Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens nur Anrechte ohne Ehezeitanteile, sind diese Anrechte grundsätzlich gleichwohl zu bewerten.
  2. Insoweit kommt allerdings wegen der geringeren Bedeutung und des geringeren Umfangs der Sache eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht.
  3. Bei der Herabsetzung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache kann auch der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterschritten werden.

KG, Beschl. v. 13.3.2018 i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 23.3.2018 – 18 WF 12/18

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