- Sind Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens nur Anrechte ohne Ehezeitanteile, sind diese Anrechte grundsätzlich gleichwohl zu bewerten.
- Insoweit kommt allerdings wegen der geringeren Bedeutung und des geringeren Umfangs der Sache eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht.
- Bei der Herabsetzung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache kann auch der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterschritten werden.
KG, Beschl. v. 13.3.2018 i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 23.3.2018 – 18 WF 12/18
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