Es ist schon erstaunlich, auf welche abstrusen Ideen Urkundsbeamte und Bezirksrevisoren kommen und sich das Leben selbst schwer machen. In Anbetracht solcher Verfahren verwundert es nicht, dass die Justiz hoffnungslos überlastet ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Das Gesetz sieht gerade keine Verpflichtung vor, auch eine Versicherung abzugeben, dass zukünftige Zahlungen angezeigt werden. Die entsprechende Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist vom Pflichtverteidiger auch nicht bestritten worden.

Es besteht auch keine Pflicht, sich über eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Vertretenen zu erklären. Der Wortlaut des Gesetzes sieht dies zwar vor (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); eine solche Versicherung wäre aber unsinnig, da die Landeskasse an den Verteidiger die Umsatzsteuer auch dann zahlen muss, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[1] Die Verweisung auf § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO beruht auf einem Redaktionsversehen und ist an anderer Stelle (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG) bereits korrigiert worden. Der Gesetzgeber wird auch hier die Verweisung demnächst anpassen.

Norbert Schneider

AGS 4/2018, S. 175 - 176

[1] Siehe zum vergleichbaren Fall der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe: zuletzt OLG Braunschweig AGS 2017, 525 = MDR 2017, 1150 = NdsRpfl 2017, 306 = JurBüro 2017, 525 = NJW 2017, 3535 = NJW-Spezial 2017, 572 = RVGreport 2017, 411 = AG kompakt 2017, 86; OLG Frankfurt AGS 2018, 146.

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