Die Beklagte machte mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten für die Teilnahme am Gerichtstermin gem. Nr. 7003 VV (bei Benutzung des eigenen Kfz = 152,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR/km) i.H.v. 45,60 EUR zuzüglich Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 1 VV i.H.v. 25,00 EUR, mithin insgesamt 70,60 EUR geltend.

Der Kläger widerspricht der Erstattungsfähigkeit dieser Reisekosten mit der Begründung, dass Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohnort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig seien (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03).

Nach Erledigung der Berufung in der Hauptsache wurde der Beklagten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Einwendungen der Klägerseite gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

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