Der Kläger beantragte für seine Befristungskontrollklage v. 18.8.2017 mit der Klageschrift zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 22.9.2017 beantragte er darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs. Durch die hier angefochtene Entscheidung vom 27.9.2017 bewilligte das ArbG "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".

Hiergegen erhob der Kläger sofortige Beschwerde und beantragte, den Prozesskostenhilfebeschluss abzuändern und dem Kläger Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zu bewilligen. Das ArbG teilte mit, dass Prozesskostenhilfe in vollem Umfang und damit auch im Hinblick auf einen Mehrvergleich bewilligt worden sei. Der Kläger hielt unter Hinweis auf eine Entscheidung des BAG (30.4.2014 – 10 AZB 13/14, Rn 21) an seinem Rechtsmittel fest, denn die Tatsache, dass das Gericht dem Kläger auch Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligt habe, sei aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht klar erkennbar. Das ArbG half der sofortigen Beschwerde nicht ab.

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