Veranlassung zur Anrufung des Gerichts ist nämlich dann bereits gegeben, wenn das Verhalten eines Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtlage so geartet war, dass der Verfügungskläger annehmen musste, er werde nur durch die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens zu seinem Recht kommen (Zöller/Freier, § 93 ZPO, Rn 3, m.w.N.).

Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO hat der Verfügungsbeklagte im vorliegenden Fall schon deshalb gegeben, weil er das Verlangen des Verfügungsklägers auf Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung vorgerichtlich zurückweisen ließ, womit der Verfügungskläger hinreichenden Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte. Insoweit kommt es nicht auf die materielle Rechtslage bzw. die Frage an, ob und ab wann der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich begründet war, weil allein das tatsächliche Verhalten des Verfügungsklägers selbst für die Frage, ob § 93 ZPO zu seinen Gunsten angewendet werden kann, entscheidend ist.

Das tatsächliche vorgerichtliche Verhalten des Beklagten schließt im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 93 ZPO zu seinen Gunsten aus, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen waren.

AGS 4/2017, S. 203 - 204

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