Die Entscheidung ist zutreffend. Das Gesetz knüpft hier gerade nicht an einen Antrag an, sondern lediglich daran, dass die entsprechende Entscheidung ergangen ist, mag sie auch verfahrenswidrig ergangen sein. Es verhält sich hier nicht anders, als bei einem Anerkenntnisurteil. Auch hier erhält der Anwalt eine Terminsgebühr – sogar in voller Höhe – wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Ob der Kläger dies beantragt hat oder nicht, ist unerheblich.

Ungeachtet dessen sollte der Anwalt selbstverständlich darauf achten, dass er den entsprechenden Antrag stellt. In einer Klageschrift ist der Antrag in der Regel formularmäßig enthalten. Häufig übersehen wird der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils jedoch, wenn nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid das streitige Verfahren durchgeführt wird. Auch hier kann das Gericht nämlich ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 697 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 2 ZPO), so dass ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt wird. Der Widerspruch reicht als Verteidigungsbereitschaftsanzeige insoweit nicht aus.

Norbert Schneider

AGS 4/2017, S. 174 - 176

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge