Die Entscheidung erscheint bedenklich.

Meines Erachtens ist zu differenzieren:

Soll die ergänzte Kostenentscheidung inhaltlich angegriffen werden, richtet sich also der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt worden sind, dann dürfte die Beschwerde nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sein, solange nicht auch die Hauptsache angegriffen wird oder ein Fall der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO vorliegt, wonach eine Kostenentscheidung auch isoliert anfechtbar ist.

Will eine Partei jedoch geltend machen, dass hier ein Ergänzungsbeschluss gar nicht hätte ergehen dürfen, dann muss die Beschwerde vorbehaltlich des § 567 Abs. 2 ZPO immer möglich sein. Ein solcher Fall dürfte hier wohl vorgelegen haben. Eine Beschlussergänzung ist nach § 321 Abs. 2 ZPO nämlich nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Hier ist aber die Frist offensichtlich nicht gewahrt worden. Daher hätte wohl ein Ergänzungsbeschluss nicht ergehen dürfen bzw. dieser hätte im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden müssen.

Soweit die erste Instanz noch von einer Berichtigung ausgegangen ist, wäre dies theoretisch möglich gewesen, da für die Berichtigung keine Frist besteht. Die nachträgliche Umwidmung der Berichtigung in eine Ergänzung ist aber nur dann zulässig, wenn der "Berichtigungsantrag" innerhalb der Frist des Ergänzungsantrags gestellt worden ist.

Norbert Schneider

AGS 4/2017, S. 201 - 202

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