Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung. Ergänzungsbeschluss. Rechtsmittel. Anfechtung des Ausgangsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gem. § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.

 

Normenkette

ZPO § 99 Abs. 1, § 321

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 17.11.2014; Aktenzeichen 8 W 86/14)

LG Berlin (Beschluss vom 10.09.2014; Aktenzeichen 2 O 354/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des KG vom 17.11.2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Vollstreckungsbescheid vom 19.6.2001 wurde der Schuldner verpflichtet, an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten, entgegen. Das LG wies den Antrag mit Beschluss vom 13.1.2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des LG vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12.5.2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.

Rz. 2

Mit Schriftsatz vom 1.8.2014 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des LG vom 13.1.2014 gem. § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das LG hat mit Beschluss vom 10.9.2014 seinen Beschluss vom 13.1.2014 gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gem. § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist (a). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum BGH nichts (b).

Rz. 4

a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil u.a. dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rz. 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rz. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rz. 41).

Rz. 5

Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.6.2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008, juris Rz. 5; Musielak/Voit/Musielak, a.a.O., § 321 Rz. 13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss ausschließlich eine Kostenentscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergänzende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleichzeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt ist (BGH, Urt. v. 28.11.1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 174 f.; v. 28.4.1987 - VI ZR 1/86, VI ZR 43/86, NJW 1987, 2997, juris Rz. 8; v. 4.4.1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107, 1113, juris Rz. 78).

Rz. 6

Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht vor.

Rz. 7

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum BGH nichts.

Rz. 8

Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gem. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in §§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rz. 8; Beschl. v. 12.5.2015 - II ZB 18/14 Rz. 4).

III.

Rz. 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10090596

NJW 2017, 1038

NJW 2017, 9

JurBüro 2017, 220

WM 2017, 735

JZ 2017, 154

MDR 2017, 105

MDR 2017, 508

ZfBR 2017, 143

AGS 2017, 201

NJW-Spezial 2017, 219

RVGreport 2017, 158

RVG prof. 2017, 19

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