Mit Urteil des AG wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung einen Freispruch beantragt hatte, legte mit Schriftsatz vom 16.6.2015 Berufung gegen dieses Urteil ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.6.2015 durch das AG mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft nahm die Berufung mit Verfügung vom 22.6.2015 wieder zurück. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für die Berufung gem. Nr. 4124 VV i.H.v. 220,00 EUR, einer Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR nebst Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV, insgesamt von 285,60 EUR. Der Bezirksrevisor führte aus, dass eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV nicht entstanden sei, da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen habe. Er regte deshalb an, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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