Bisher ist eine Schutzschrift bei jedem Gericht einzureichen, bei dem ein möglicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests erwartet wird. Der Gesetzgeber hat mit der Schutzschriftenregisterverordnung – SRV – nunmehr eine deutliche Vereinfachung mit dem elektronischen Schutzschriftenregister geschaffen, weil eine in das neue Register eingestellte Schutzschrift als bei allen ordentlichen und Arbeitsgerichten eingereicht gilt.

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