1. Der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 S. 1 GKG betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer bestimmt sich auch nach dem Wegfall von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der vor dem 1.9.2009 gültigen Fassung nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge.
  2. Der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid bemisst sich nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig war.

FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2014 – 1 KO 1282/13

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