Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des AG Wolgast hat, vor dem AG München auf Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich hat der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 227,49 EUR und 11,00 EUR sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 24,00 EUR geltend gemacht. Weiter hat der Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges in Höhe von 54,00 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 EUR verlangt. Das AG hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das LG zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gem. § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend.

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