Der rechtsschutzversicherte Kläger hatte sich in einer Bußgeldsache anwaltlich vertreten lassen. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Verteidiger für den Kläger Rechtsbeschwerde erhoben, über die das OLG im schriftlichen Verfahren entschieden hat.

Hierauf rechnete der Verteidiger u.a. auch eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV ab. Da eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen sei, sei folglich auch die zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 5115 VV entstanden. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Übernahme dieser Gebühr ab. Die darauf gerichtete Klage hat keinen Erfolg.

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