1. Wird ein Rechtsstreit vom LG an das ArbG verwiesen, hat der Kläger, der das unzuständige Gericht angerufen hat, dem Beklagten dessen beim LG entstandenen Anwaltskosten nebst Auslagen zu erstatten, § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.1.2013 – 5 Ta 197/12

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