Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

Zutreffend weist das AG insbesondere darauf hin, dass im Verfahren nach § 55 RVG nicht zu prüfen ist, ob die unbeschränkte Beiordnung des Beschwerdegegners mit amtsgerichtlichem Beschluss zu Recht erfolgt ist. Der Vergütungsanspruch richtet sich gem. § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen (Senat, Beschl. v. 8.1.2008 – II-10 WF 28/07 [= AGS 2008, 247]).

Dahinstehen kann angesichts dessen auch, ob ein Beiordnungsantrag regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Rechtsanwalts mit einer dem Mehrkostenverbot des § 78 Abs. 3 FamFG entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthält (so BGH FamRZ 2007, 37). Denn die Beiordnung ist vorliegend ohne eine solche Einschränkung erfolgt. Zu überprüfen, ob dies rechtmäßig war, liefe dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider und würde die Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen (vgl. Senat, a.a.O.).

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