Klagt der Unterhaltsgläubiger auf Unterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner den laufenden Unterhalt regelmäßig pünktlich und freiwillig zahlt, weil er einen Vollstreckungstitel über den laufenden Unterhalt erhalten will, richtet sich der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem vollen Unterhalt der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Dass es dem Antragsteller nur um das sog, "Titulierungsinteresse" geht, ist unerheblich.

OLG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2013 – 7 WF 21/13

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