Die Antragstellerin hatte vor dem FamG gegen den Antragsgegner laufenden zukünftigen Ehegattenunterhalt geltend gemacht. Der Antragsgegner hatte zwar bislang regelmäßig und pünktlich gezahlt, sich aber geweigert, kostenfrei einen Vollstreckungstitel über den geschuldeten Unterhalt beizubringen. Das FamG hat den Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf den Jahreswert des verlangten Unterhalts festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamGKG. Er wendet ein, die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt sei dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gewesen sei, und er habe auch immer pünktlich gezahlt. In einem solchen Fall dürfe nur das Titulierungsinteresse angesetzt werden, das mit einem Bruchteil des Zahlungsantrags zu bewerten sei.

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