Das FamG hat zu Recht eine Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 981,00 EUR festgesetzt. Der genannte Betrag entspricht dem Wert der beiden Anrechte im Versorgungsausgleich, über die eine Einigung erzielt wurde.

1. Gem. Nr. 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Maßgeblich für die Entstehung der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und sich die Streitbeilegung nicht in einem Anerkenntnis oder einem Verzicht erschöpft (vgl. Senat FamRZ 2009, 2111 zum früheren Recht). Der Abschluss eines Prozessvergleiches wird angesichts der beiden Formulierungen ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben.

1a) Ein Vertragsschluss ist zu bejahen. Das OLG Oldenburg hat in FamFR 2011, 250 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine Vereinbarung der Beteiligten im Versorgungsausgleich nach neuem Recht nicht auf einen bloßen Verzicht beschränke. Mit der Aufgabe des Prinzips des Einmalausgleichs sei jedes Anrecht einzeln auszugleichen, so dass in Bezug auf jede einzelne Anwartschaft des einen Ehegatten der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Schlössen die Ehegatten durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich aus, führe das notwendigerweise zu einem wechselseitigen, je nach Anzahl der Anrechte auch mehrfachen Verzicht beider Ehegatten. Die genannten Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, in dem beide Eheleute lediglich hinsichtlich eines Teils ihrer Anrechte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben. Während der Antragsteller keine Ansprüche auf die Versorgung der Antragsgegnerin bei der … erhebt, sieht die Antragsgegnerin im Gegenzug von einem Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers bei … ab. Die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung stellt mithin nicht lediglich einen einseitigen Verzicht dar.

1b) Auch die weitere Voraussetzung, dass nämlich "durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird", ist zu bejahen.

Auch dann, wenn die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, kann ein Streit über die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 395). Die Senatsrechtspr. zum alten Recht (vgl. Senat FamRZ 2009, 2111) ist – einmal vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Wegfalls des Einmalausgleichs, zum anderen aufgrund der beispielsweise im Rahmen von § 18 VersAusglG zu klärenden Wertungsfragen – auf das neue Recht nicht uneingeschränkt übertragbar. Durch die Vereinbarung, wechselseitig keine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung des anderen Ehepartners zu erheben, haben die Beteiligten eine bestehende rechtliche Unsicherheit beseitigt (vgl. auch die Entscheidungen OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 395 u. OLG Koblenz FamRZ 2008, 910 sowie OLG Nürnberg NJW 2007, 1071 zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB). Das FamG hat im Beschl. v. 13.3.2012 bereits ausgeführt, das Problem der Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG stelle sich im Hinblick auf die bei beiden Eheleuten vorhandenen betrieblichen Anwartschaften. Nach dieser Regelung soll das FamG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Die Frage, ob Anrechte "gleicher Art" vorliegen, wäre gegebenenfalls durch ein Gutachten zu klären gewesen.

Die Antragsgegnerin hatte weiter thematisiert, dass sie bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben möglicherweise Teile ihrer bereits von der ZVK bezogenen Rentenleistungen verliere, ohne dass sie – mangels Erreichens der Altersgrenze – Leistungen aus der Betriebsrente des Antragstellers erwarten könne. Das hätte die Frage der Kompensation durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aufgeworfen. Mit der Vereinbarung des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs im Scheidungstermin haben die Beteiligten den Streit bzw. die Unsicherheit über das Bestehen oder die Höhe eines Anspruchs beseitigt.

2. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors löst auch eine Teilvereinbarung zum Versorgungsausgleich eine Einigungsgebühr aus, und zwar in dem Umfang, in dem eine Einigung zustande gekommen ist (vgl. T. Schmidt in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, Kostenrechtliche Hinw. zu § 1626 BGB Rn 29 u. 30). Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung, dass eine Einigungsgebühr nur dann verdient werden kann, wenn eine Einigung in der Folgesache Versorgungsausgleich insgesamt erzielt wurde. Man kann durch Einigung einen bestimmten Teil des Streitstoffs erledigen, beispielsweise einen Unterhaltsanspruch für einen bestimmten Teilzeitraum. Ein Teilgesamtvergleich beseitigt verschiedene Streitpunkte, aber nicht alle, z.B. Te...

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