Wird ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt zu den Bedingungen eines "im Gerichtsbezirk niedergelassenen" Anwalts beigeordnet, erhält er seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk. Soweit das Gericht im Gerichtsbezirk nach regionalen Gesichtspunkten auswärtige Gerichtstage abhält, darf nicht auf die höchstmögliche Entfernung im "Gerichtstagsbezirk" abgestellt werden.
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