Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend und nimmt diese in der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

Die Parteien sind Schwestern und neben zwei Brüdern Abkömmlinge ihres am 18.6.2003 verstorbenen Vaters, dessen Erbin die Beklagte ist. Die Klägerin hat zunächst Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses begehrt. Die Beklagte hatte vorprozessual Auskünfte erteilt, welche die Klägerin für nicht ausreichend hält.

Das LG hat die Klage bezüglich des Auskunftsbegehrens sowie die auf Verurteilung der Klägerin zur Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen gerichtete Widerklage der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Berufung eingelegt. Das OLG hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Das LG hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt, "an Eides statt zu versichern, dass die von ihr erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers vollständig und richtig sind".

Das OLG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der – vom Einzelrichter zugelassenen – Revision.

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