Der Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung bemisst sich auch dann nach § 48 Abs. 1 FamGKG, wenn die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung begehrt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2013 – II 6 UF 96/12

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