Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 RVG kann der beigeordnete Anwalt die Differenz zwischen PKH/VKH-Vergütung und der Regelvergütung aus der Staatskasse fordern. Abgesehen von den Verjährungsregelungen ist die Geltendmachung der Vergütung nicht fristgebunden. Zu beachten ist jedoch § 55 Abs. 6 S. 1 RVG, denn hat der Anwalt die weitere Vergütung nicht bereits mit der PKH/VKH-Vergütung geltend gemacht, kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Anwalt auffordern, die weitere Vergütung binnen einen Monats bei Gericht einzureichen. Kommt der Anwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegenüber der Staatskasse (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG).

Es empfiehlt sich daher stets, die weitere Vergütung bereits in dem Vergütungsantrag für die PKH/VKH-Vergütung geltend zu machen, was in den Vordrucken, die zumeist verwendet werden, ohne Weiteres möglich ist.

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