A. Da das Unterhaltsverfahren zeitlich nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach neuem Recht.

B. Der Senat teilt die Auffassung, wonach das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 4.10.2010 als Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2010 – 14 UF 45/10, NJW 2010, 2815 [= AGS 2011, 97]; a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.6.2010 – 11 WF 172/10, NJW 2010, 2816).

1. Bei dem angegriffenen Kostenbeschluss vom 23.9.2010 handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG.

Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG fällt hierunter jede Entscheidung, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt. Das bedeutet, dass sie die Instanz abschließen muss (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 195).

Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Entscheidung in der Hauptsache. Ist diese jedoch – wie vorliegend – durch die Erstellung einer Jugendamtsurkunde fortgefallen, kann eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG auch in Form einer Kostenentscheidung ergehen (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 195; Horndasch/Viefhues-Reinken, FamFG, § 38 Rn 4).

2. Gegen eine Endentscheidung nach § 38 FamFG eröffnet § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Umstand, dass es sich bei dem anhängigen Rechtsstreit um eine Familienstreitsache im Sinne der §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt, steht nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Beschwerde in den §§ 58 ff. FamFG unterfallen dem Anwendungsverbot des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG im Hinblick auf Familienstreitsachen nicht. Ein Verweis auf die Vorschriften der ZPO gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG findet insoweit nicht statt, da sich dieser nach dem Sachzusammenhang in § 113 Abs. 1 FamFG allein auf die durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG entstehenden Regelungslücken bezieht.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.

Insbesondere wird der erforderliche Beschwerdewert i.H.v. mehr als 600,00 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.

C. Der Verfahrenswert für die 1. Instanz, welcher vom AG noch nicht festgesetzt worden ist, bemisst sich auf 3.000,00 EUR.

1. Im Rahmen eines Stufenklageantrages kommt es gem. § 38 FamGKG für die Wertfestsetzung auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an.

Bleibt der Leistungsantrag unbeziffert, ist dessen Wert gleichwohl maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Antragstellers gem. § 42 FamGKG zu schätzen ist (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2008 – 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170 [= AGS 2008, 303]; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2004 – 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664). Denn der Leistungsantrag wird mit der Zustellung des Auskunftsantrages seinerseits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunftsverlangens stets den höchsten Einzelwert dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.9.2007 – 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205 [= AGS 2008, 497]; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. § 3, Stichwort: Stufenklage).

2. Entscheidend für die Wertberechnung sind unter diesen Umständen gem. § 34 S. 1 FamGKG die Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, d.h. bei Einreichung des Stufenklageantrages (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2008 – 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170 [= AGS 2008, 303]; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2004 – 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.10.2008 – 10 WF 113/08, FamRZ 2009, 1704; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.9.2007 – 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205 [= AGS 2008, 497]; OLG Celle, Beschl. v. 20.5.2008 – 10 WF 163/08, FamRZ 2008, 2137 [= AGS 2009, 88]; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3, Stichwort: Stufenklage).

3. Vorliegend hat der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen hinsichtlich eines möglichen Unterhaltsanspruches gemacht. Bestanden demnach zum Zeitpunkt der Anhängigkeit am 27.4.2010 genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswertes für den Leistungsantrag nach den §§ 51, 42 Abs. 1 FamGKG nicht, ist diesbezüglich gem. § 42 Abs. 3 FamGKG von einem Auffangwert i.H.v. 3.000,00 EUR auszugehen.

4. Unter Berücksichtigung von drei Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. sowie 1,3 Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3100 VV zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer auf jeder Seite errechnen sich Verfahrenskosten i.H.v. insgesamt etwa 900,00 EUR.

Da sich die Antragsgegnerin gegen die Auferlegung dieser Kosten insgesamt zur Wehr setzt, übersteigt der Wert ihres Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR in § 61 Abs. 1 FamFG.

D. In der Sache ist die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht begründet.

Die Entscheidung des AG, wonach ihr die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der Auffassung des AG richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 243 FamFG.

Es wird nicht übersehen, dass nach § 113 Abs....

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