Die Kosten waren antragsgemäß festzusetzen.

1. Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist gem. § 108 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. OWiG statthaft. Die Mindestbeschwerdesumme von 50,00 EUR ist überschritten. Zudem ist die sofortige Beschwerde auch fristgerecht eingelegt worden.

Allerdings teilt die Kammer die Ansicht des AG nicht, wonach Rechtsanwalt K im eigenen Namen auf gerichtliche Entscheidung antragen konnte. Er ist durch die Kostenfestsetzung der Antragsgegnerin selbst nicht beschwert. Diese betrifft nur den Erstattungsanspruch des Betroffenen gegenüber der Antragsgegnerin. Über die Zahlungspflicht des Betroffenen Rechtsanwalt K gegenüber wird nicht entschieden. Rechtsanwalt K wäre selbst dann, wenn die Kostenfestsetzung durch die Antragsgegnerin rechtskräftig werden würde, gegenüber dem Betroffenen nicht daran gehindert, seine Vergütung entsprechend der Kostenberechnung abzurechnen und – das Bestehen eines Anspruchs vorausgesetzt – auch erfolgreich durchzusetzen.

Daran scheitert indes weder die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Zwar hat Rechtsanwalt K nicht ausdrücklich im Namen des Betroffenen gehandelt. Es ist jedoch anzunehmen, dass Rechtsanwalt K einen zulässigen Rechtsbehelf bzw. ein zulässiges Rechtsmittel, mithin solche für den Betroffenen, einlegen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelführer der Betroffene selbst ist. Die Formulierungen "beantrage ich …" bzw. "lege ich … ein" stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Diese Formulierungen machen lediglich deutlich, dass Rechtsanwalt K aus eigenem Willen heraus handelte. Zu einer solchen Vertretung im Willen war er auch berechtigt. Denn unabhängig davon, ob der Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" auch zur Verteidigung im Bußgeldverfahren ermächtigt, was – worauf nachfolgend noch einzugehen ist – sehr zweifelhaft ist, hat die Geltendmachung des Anspruchs auf Auslagenerstattung zugunsten des Betroffenen eindeutig Vermögensbezug, so dass Rechtsanwalt K jedenfalls als Betreuer befugt ist, diesen Anspruch für den Betroffenen geltend zu machen. Da er sich der Verwaltungsbehörde gegenüber bereits als Betreuer legitimiert hatte, bedurfte es auch keines ausdrücklichen Zusatzes mehr, dass er "im Namen des Betroffenen" oder "für den Betroffenen" den Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das AG seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Rechtsanwalt K nicht als Verteidiger, sondern lediglich als Betreuer für den Betroffenen tätig geworden ist. Denn dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. In diesem Verfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K als Verteidiger tätig geworden ist und daher auch entsprechend abrechnen kann.

a) Zur zivilprozessualen Kostenfestsetzung vertritt der BGH (Beschl. v. 22.11.2006 – IV ZB 18/06 m.w.N.) die Ansicht, dass im Kostenfestsetzungsverfahren über streitige Tatsachen und komplizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden ist. Zur Begründung wird angeführt, dass das Verfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Eine Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente nicht sinnvoll möglich. Die Prüfung habe sich daher grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des RVG entstanden seien. Es sei aber grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet; diesbezügliche materiell-rechtliche Streitfragen gehörten nicht in das Festsetzungsverfahren, sondern könnten mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen seien materiell-rechtliche Einwände nur ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wo sie keine Tatsachenaufklärung erforderten und sich mit den im Festsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären ließen.

Diese Rspr., der sich die Kammer anschließt, ist auch auf die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Straf- und Bußgeldverfahren übertragbar. Dass sich hier der Erstattungsanspruch in aller Regel nicht gegen Dritte, sondern gegen die Staatskasse richtet, machen die aufgezeigten Gründe, von einer Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen in diesem Verfahren abzusehen, nicht weniger gewichtig.

Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bei der Kostenfestsetzung nach § 106 OWiG nicht die F...

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