Nr. 1000 VV erhält in Anm. Abs. 1 folgende neue Fassung:

 
Hinweis
 
1000 Einigungsgebühr 1,5
  (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden ….  

In Nr. 1000 VV soll in Anm. Abs. 1 S. 1 nach den Wörtern "über ein Rechtsverhältnis beseitigt" die Wörter "oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt" eingefügt werden.

Darüber hinaus wird S. 2 aufgehoben. Dadurch wird der bisherige S. 3 zum neuen S. 2.

Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert.

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