Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Angesichts der erstrebten Herabsetzung des Verfahrenswerts um 4.391,00 EUR ist der gem. § 59 Abs. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR erkennbar erreicht.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das AG hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zutreffend festgesetzt. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Mindestbetrag von 1.000,00 EUR scheidet aus.

Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000,00 EUR. Ist der danach bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gem. § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.

Das AG ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter jedenfalls über ein Versorgungsanrecht verfügt und die Antragsgegnerin als Angestellte im öffentlichen Dienst, was ihren Angaben entspricht, neben einem Rentenanspruch auch eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat, von drei Versorgungsanrechten ausgegangen und hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich dementsprechend auf 5.391,00 EUR (10 % des von den Beteiligten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens von 17.970 EUR x 3) festgesetzt. Es ist also bei der Wertbemessung von denjenigen Anrechten, die dem Versorgungsausgleich unterlegen wären, wenn dieser nicht durch den "Vergleich" ausgeschlossen worden wäre, ausgegangen. Dies ist nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht unbillig, eine Herabsetzung auf den Mindestwert ist nicht gerechtfertigt.

In Versorgungsausgleichssachen ist nach § 50 FamGKG für den Verfahrenswert die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte maßgebend. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist (Senat, Beschl. v. 11.7.2017 – 10 WF 13/16, u. Beschl. v. 24.1.2017 – 10 WF 133/15 [= AGS 2017, 472], juris, jeweils m.w.N; s.a. BT-Drucks 16/11903, 61, wonach die Formulierung "für jedes auszugleichende Anrecht" in "für jedes Anrecht" geändert werde, womit klargestellt werde, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sei, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege der internen oder externen Teilung des Anrechts komme). Eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000,00 EUR unabhängig von der Anzahl der Anrechte kann aber – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – angezeigt sein, wenn bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, von der Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger abgesehen wird und infolgedessen eine weitere gerichtliche Prüfung entfällt. In einem solchen Fall ist der Arbeitsaufwand des Gerichts gering, was die Festsetzung des Mindestwerts rechtfertigen kann (vgl. Senat, 11.7.2017 – 10 WF 13/16).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend die Festsetzung des Mindestwerts nicht in Betracht. Der Antragsteller hat nämlich bei Einleitung des Verfahrens mitgeteilt, dass über den Versorgungsausgleich von Amts wegen zu entscheiden sei und er dem Eingang der Formulare entgegensehe. Das AG hat sodann den beteiligten Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt und nach Eingang des Fragebogens der Antragsgegnerin Auskünfte über ihre Anrechte erfordert. Die Antragsgegnerin hat zwar bereits mit Schriftsatz vom 22.9.2017 angegeben, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich beabsichtigt sei. Hierzu hat sich der Antragsteller aber erst später, nämlich mit dem am 2.10.2017 beim AG eingegangenen Schriftsatz geäußert. Erst zu diesem Zeitpunkt, in dem Auskünfte der Versorgungsträger der Antragsgegnerin bereits angefordert waren, konnte von einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgegangen werden. Dieser ist sodann vom AG im Termin vom 16.10.2017 protokolliert und gem. § 8 VersAusglG geprüft worden. Dieser gerichtliche Arbeitsaufwand steht einer Festsetzung des Mindestwerts entgegen. Im Hinblick darauf kommt vorliegend der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Arbeitsaufwand der Anwälte für die Bemessung des Verfahrenswerts bedeutsam sein kann (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 11.7.2017 – 10 WF 13/16), keine Bedeutung zu.

AGS 3/2018, S. 127 - 128

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