1. Der Verfahrenswert einer Ehesache ist gem. § 43 Abs. 1 FamGKG unter Einbeziehung der Einkünfte und des Vermögens der Eheleute festzusetzen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, kann es nach den regionalen Bedingungen in Nordhessen nicht beanstandet werden, wenn für jeden Ehegatten 20.000,00 EUR Freibetrag in Abzug gebracht und das verbleibende Vermögen mit 5 % in den Streitwert einbezogen wird.
  2. Auch Immobilien, die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als Schonvermögen gelten, sind im Rahmen der Ehesache zu berücksichtigen.
  3. Für die Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich ist Vermögen der Eheleute dagegen nicht zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.5.2017 – 2 WF 93/17

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