Einem bedürftigen Berufungsbeklagten kann Prozesskostenhilfe erst nach Eingang der Berufungsbegründung bewilligt werden. Die vorherige Beauftragung eines Anwalts im Berufungsverfahren ist mutwillig.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.12.2017 – 2 Sa 136/16

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