Die Klägerin wendet sich gem. § 1 UKIaG gegen die Verwendung ihrer Ansicht nach rechtswidriger Klauseln, welche die beklagte Rechtsanwaltskanzlei in Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern im unternehmerischen Verkehr verwendet.

Vorgerichtlich hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die hier streitgegenständlichen Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr zu verwenden, und hatte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verlangt, die die Beklagte verweigert hat.

In der Sache geht es um folgende Klauseln:

 
Hinweis
  "Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmer mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung in Sachen "XY"."
  Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Auftragnehmer in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.“
  "Diese Vergütungsvereinbarung gilt für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers, sofern nicht in anderen Auftraggeber (sie!) andere Vergütungsvereinbarungen in Textform getroffen wurden. Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen."
  "Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten (= außergerichtliche und gerichtliche) der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 190,00 EUR je Stunde durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche MwSt."
  Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.“
  "Unabhängig von den Vereinbarungen unter Nr. 2 ist sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren mindestens die Vergütung nach den folgenden Maßstäben geschuldet:"
  Eine Anrechnung von Gebühren, insbesondere der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auf solche für die gerichtliche Tätigkeit, findet nicht statt. Die Regelungen dieser Vergütungsvereinbarung behalten im Übrigen ihre Geltung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich nach dem RVG die Honorierung nach dem Gegenstandswert bemisst § 49b V BRAO. Gem. § 35 RVG kann die StBVV Anwendung finden, in welcher die Honorierung ebenfalls nach dem Gegenstandswert bemessen wird. § 15 I RVG ist anwendbar; es bleibt ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
  Als Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit der Auftragnehmer gilt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von mindestens 4.0 als entstanden und vereinbart. Sollten die Auftragnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt sein, so wird für dessen Erstellung eine Vergütung entsprechend der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 4.0 vereinbart.
  Es wird vereinbart, dass anstelle der Terminsgebühr 3105 VV die Terminsgebühr 3104 VV anfällt. Anstelle der Verfahrensgebühr 3101 VV wird die Verfahrensgebühr 3100 VV vereinbart.
  Für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung erhalten die Auftragnehmer die Einigungsgebühr 100 VV in dreifacher Höhe. Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen und dieser von der Gegenseite widerrufen, so erhalten die Auftragnehmer ebenfalls die vorbenannte Einigungsgebühr. Sämtliche Verfahrensgebühren in Zivilsachen und Terminsgebühren in Zivilsachen betragen jeweils den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühren nach Vergütungsverzeichnis RVG. Die Hebegebühr gem. 1009 VV beträgt 2 % des jeweiligen Geldbetrages zuzüglich gesetzlicher MwSt.
  Sollte die gesetzliche Vergütung nach den Regelungen des RVG über dem vorstehend vereinbarten Honorar oder über dem unter 2. vereinbarten Honorar liegen, ist die gesetzliche Vergütung maßgebend. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist auch im außergerichtlichen Verfahren nicht gewollt.“
  "… Reisekosten werden bei Fahrten mit dem Pkw in Höhe von 0,50 EUR/km erstattet, im Übrigen nach den konkret entstandenen Auslagen. Für Bahnfahrten, Flugreisen sowie Hotelübernachtungen sind die entstandenen angemessenen Kosten von dem Auftraggeber zu übernehmen. Reisezeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten abgerechnet. …"
  Die Auftragnehmer sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Falls erforderlich, werden diese vorbezeichneten Personen vor der Bearbeitung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Auftragnehmer, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.“
  "Die Auftragnehmer dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen."
  "Die von den Auftragnehmern abgerechneten Zeiten gelten als anerkan...

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