Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der überwiegenden Rechtsprechung.[1] Es ist beabsichtigt, die Verweisung in § 50 Abs. 5 S. 1 RVG künftig auf § 104 Abs. 2 S. 1 u. 2 ZPO zu beschränken, ebenso, wie dies schon in § 11 Abs. 2 S. 1 RVG vorgenommen worden ist.
Die Landeskasse muss sogar auch die Umsatzsteuer auch auf weitere Vergütung nach § 50 RVG zahlen.
Soweit sich die Urkundsbeamten – wie hier – häufig auf die Entscheidung des BGH[2] berufen, verkennen sie, dass es in diesem Fall um den übergegangenen Erstattungsanspruch des Mandanten ging und nicht um den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts.
Anders verhält es sich, wenn die Tätigkeit gegenüber dem Mandanten gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist, etwa weil er seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat. Dann braucht auch die Landeskasse keine Umsatzsteuer zu zahlen.[3]
Norbert Schneider
AGS 3/2018, S. 146 - 147
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