Der VGH hat erfreulich deutliche Worte gefunden. Viele Richter wissen leider nicht, warum Streitwerte festgesetzt werden. Sie machen dies häufig aus lauter Gewohnheit, weil man dies immer schon so gemacht hat. Dabei schreiben alle Kostengesetze vor, dass eine Festsetzung des Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswerts von Amts wegen nur dann vorgesehen ist, wenn

  Gerichtsgebühren erhoben werden und
  sich diese Gerichtsgebühren nach dem Wert richten.

Insbesondere in Vollstreckungssachen und in zahlreichen Beschwerdeverfahren werden aber bei Gericht gar keine Gebühren oder Festgebühren erhoben, so dass eine gerichtliche Wertfestsetzung von Amts wegen ausscheidet. Gleichwohl werden hier Wertfestsetzungen vorgenommen. Das Problem, das sich dann ergibt, liegt darin, dass eine – oft sogar falsche – Wertfestsetzung zunächst einmal im Raum steht und scheinbar eine Bindungswirkung verursacht. Von daher ist es – wie hier – erforderlich, solche sinnlosen Wertfestsetzungen anzugreifen und beseitigen zu lassen.[1]

Zutreffend ist zwar, dass für die anwaltlichen Gebühren ein Gegenstandswert benötigt wird. Darum haben sich aber der Anwalt und sein Mandant selbst zu kümmern. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen solche Werte festzusetzen. Vielmehr ist hierzu ein gesonderter Antrag nach § 33 RVG erforderlich. Die Wertfestsetzung geschieht dann in einem eigenen Verfahren, das anderen Regeln folgt. Hier ist z.B. die Beschwerde unter Umständen kostenpflichtig (§ 1 Abs. 4 GKG); es gilt das Verbot der reformatio in peius; die Beschwerdefrist beträgt lediglich zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG), usw.

Norbert Schneider

AGS 3/2017, S. 139 - 140

[1] Ebenso Bayerischer VGH AGS 2015, 131: OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1366; LAG Schleswig-Holstein AGS 2012, 487; siehe dazu auch N. Schneider/Thiel, Über die "Wertlosigkeit" höchstrichterlicher Wertfestsetzungen, NJW 2013, 25; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 5.

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