Leitsatz

Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn dieser den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.

BGH, Beschl. v. 17.11.2016 – IX ZA 23/16

1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte für die zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe beantragt, und zwar sowohl für die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als auch die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.

2 Aus den Gründen

Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634 unter III. [= AGS 2005, 123]).

AGS 3/2017, S. 145 - 146

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