1. Vertritt der Anwalt anlässlich desselben Verkehrsunfalls mehrere Geschädigte, so liegen verschiedene Gegenstände vor.
  2. Für das Einfordern der vorgerichtlichen Kosten entsteht keine gesonderte Geschäftsgebühr; vielmehr erhöht sich dadurch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, weil die Kosten damit zur Hauptforderung werden.

AG Pforzheim, Urt. v. 29.11.2016 – 4 C 54/16

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