Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat zutreffend den Streitwert in Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG auf 40.804,86 EUR festgesetzt.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des LG Bezug genommen. Wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, liegen die Voraussetzungen einer Hilfsaufrechnung vor, so dass für die Bemessung des Streitwertes die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG Anwendung findet. Hiernach erhöht sich der Streitwert, wenn der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht, um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Damit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach im vorliegenden Fall eine Verdoppelung des Streitwertes vorzunehmen, da sich der Beklagte im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung eines Anspruches berühmt, der der Höhe nach der Klageforderung entspricht.

Der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG fehlt eine dem § 45 Abs. 1 S. 3 GKG entsprechende Ausnahme, nach der im Falle einer Widerklage oder eines Hilfsanspruches eine Zusammenrechnung der verschiedenen Werte dann nicht erfolgt, wenn beide denselben Gegenstand betreffen. In diesem Falle ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend. Allerdings wird in der obergerichtlichen Rspr. die Auffassung vertreten, dass im Falle der Hilfsaufrechnung eine Wertaddition unterbleiben kann, wenn ein Gleichlauf von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, so dass wirtschaftlich gesehen die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Beklagte gegen eine Vergütungsforderung aus einem Werkvertrag in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt und hilfsweise mit dem Mängelanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet oder in erster Linie Minderung und hilfsweise Schadensersatz wegen derselben Mängel geltend macht (OLG Stuttgart NJW 2011, 540, 541 [= AGS 2011, 385]). Diese wirtschaftliche Identität von Hauptverteidigung und Hilfsaufrechnung, die überwiegend in werkvertraglichen Rechtsverhältnissen diskutiert wird, bei denen mit denselben Mängeln unterschiedliche Einwände gegen eine Werklohnforderung erhoben werden (so z.B. KG NJW-RR 2015, 319) ist vorliegend nicht gegeben.

Wie auch das LG zutreffend ausgeführt hat, bezwecken die gegen die Klageforderung vorgebrachten Argumente und die im Rahmen der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Forderung eine Klageabweisung aus unterschiedlichen Gründen. Auch die im Rahmen der Primärverteidigung vom LG geprüften Aspekte widersprüchlichen Verhaltens und von Treu und Glauben betreffen eine andere Argumentation als den zur Begründung der Hilfsaufrechnung angeführten Schadensersatzanspruch, denn bei ihnen geht es inhaltlich um die Frage, ob die Klägerin zuvor Kenntnis der fehlenden Anmeldung hatte und ob es Voraussetzung einer Rückforderung wäre, dass sie ihrerseits vom Übertragungsnetzbetreiber in Anspruch genommen wird. Die Hilfsaufrechnung hingegen leitet Ansprüche aus Hinweis- und Prüfpflichten der Klägerin her, die inhaltlich und wirtschaftlich hiermit nicht identisch sind. Damit ist auch der Prüfungsumfang des LG durch die Hilfsaufrechnung erweitert worden (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart a.a.O., 542).

Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die in einem gleichgelagerten Verfahren vorgenommene Argumentation unzutreffend ist, dass eine Zusammenrechnung deswegen entbehrlich sei, weil die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nur rechtliche Erwägungen erforderlich gemacht habe und eine weitere Aufklärung tatsächlicher Art nicht erforderlich gewesen sei. Eine solche Differenzierung hat weder im Gesetz noch in der Systematik der Vorschriften oder der Rspr. hierzu eine Grundlage.

Soweit der Beklagte schließlich auf eine Beschwerdeentscheidung verweist, in der u.a. ein Gleichklang der Verteidigung damit begründet wird, der dortige Beklagte hätte die Begründung der Hilfsaufrechnung auch im Wege der Hauptverteidigung unter dem Aspekt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens anführen können, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass eine derartige Argumentation auch als Hauptverteidigung vorgetragen werden sollte. Zudem ist es nach Auffassung des Senates nicht ausreichend, dass eine derartige Möglichkeit besteht, wenn sie vom Beklagten nicht erkennbar genutzt worden ist.

AGS 3/2017, S. 126 - 127

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