Der Angeklagte hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und diesen auf die Frage von Zahlungserleichterungen bezüglich der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe beschränkt. Gleichzeitig hat er beantragt, nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft verweigerte hierzu ihre Zustimmung, so dass die Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

Auf den beschränkten Einspruch hin gestattete das Gericht dem Angeklagten, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 150,00 EUR ab dem 2. Monat nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten entschied das Gericht wie folgt: "Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, soweit sie durch die Hauptverhandlung und das Urteil entstanden sind. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."

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