Die sofortige Beschwerde des Beklagten, die sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Rückfestsetzung richtet, ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin die Rückfestsetzung der von dem Beklagten auf die gegen ihn festgesetzten Kosten geleisteten Doppelzahlung von 6.636,95 EUR nebst Zinsen abgelehnt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Rückfestsetzung überzahlter Kosten im vereinfachten Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO nur in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Änderung oder des Wegfalls der Kostengrundentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2013, 186 [= AGS 2013, 67]) möglich ist oder auch dann, wenn der Rückzahlungsbetrag sonstwie feststeht (vgl. zur richterrechtlichen Rechtslage noch vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 ZPO am 1.9.2004: OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 309; OLG Koblenz JurBüro 2003, 199; OLG Zweibrücken JurBüro 2004, 657; a.A. KG Rpfleger 1980, 438; OLG Köln Pfleger 1987, 474; OLG München MDR 1993, 1130). Immerhin wollte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 91 Abs. 4 ZPO nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1508, S. 16) lediglich die herrschende Praxis, die eine Rückfestsetzung von im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zuließ, gesetzlich absichern (vgl. BT-Drucks 15/1508, S. 16 f.). Es gebe keinen sachlichen Grund, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines vorläufigen Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen könne, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. In beiden Fällen handele es sich um prozessuale Ansprüche, die materiell-rechtliche Entsprechungen hätten. Beide würden für sich genommen keine Schwierigkeiten aufwerfen, die eine Prüfung durch den Richter erforderlich machten (BT-Drucks 15/1508, S. 16). Mit der Bestimmung des § 91 Abs. 4 ZPO sollte die von der herrschenden Praxis bereits bewirkte Waffengleichheit der Parteien abgesichert werden. Die Partei, die auf der Grundlage einer vorläufigen Kostengrundentscheidung die Festsetzung ihrer Kosten im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren erreicht hatte, soll nach Änderung der Kostengrundentscheidung hinnehmen müssen, dass der Titel zu gleichen Bedingungen wieder rückgängig gemacht wird.

Selbst wenn der Ansicht des Beklagten zu folgen wäre, dass auch in dem hier vorliegenden Fall der Rückforderung einer Doppelzahlung auf den festgesetzten Betrag eine Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 4 ZPO grundsätzlich möglich sein soll, setzt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens voraus, dass der Anspruch auf Rückzahlung nach Grund und Höhe unstreitig ist, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht das geeignete Verfahren ist, Feststellungen zu diesen Fragen zu treffen.

Da die Klägerin vorliegend jedoch die Aufrechnung mit außerprozessualen Ansprüchen in einer den doppelt gezahlten Betrag übersteigenden Höhe geltend macht, kommt eine Rückfestsetzung nicht in Betracht, weil der Rückforderungsanspruch nicht unstreitig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestreitet.

Zwar wird die Frage, ob der Aufrechnungseinwand die Rückfestsetzung ausschließt, unterschiedlich beantwortet; so gibt es Stimmen, die eine Rückfestsetzung gleichwohl zulassen (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 1483; zustimmend Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rn 62; OLG Bamberg JurBüro 2012, 198, 199). Dabei erfolgte der Rückfestsetzungsantrag indes jeweils der Aufhebung bzw. Abänderung der Kostengrundentscheidung, die der ursprünglichen Kostenfestsetzung und der darauf geleisteten Zahlung zugrunde lag. Für den hier vorliegenden Fall einer doppelten Zahlung auf einen unverändert bestehenden Kostenfestsetzungsbeschluss folgt der Senat indes der Gegenauffassung des OLG Oldenburg (vgl. MDR 2005, 418) und des KG (vgl. Beschl. v. 14.3.2011 – 19 WF 34/11; ebenso: Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857, 2860). Zu Recht betont das OLG Oldenburg (a.a.O.), dass es bei einer Rückfestsetzung durch den Rechtspfleger nämlich – anders als bei der ursprünglichen Kostenfestsetzung – an einer richterlichen Grundentscheidung fehle. Es führt zudem mit Recht weiter aus: "Diesen Umstand mag man ignorieren, wenn zwischen den Parteien über Grund und Höhe kein Streit besteht. In diesem Fall mag das Interesse an effektiver Aufgabenerledigung eine Beschlussentscheidung durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigen. Das Gericht vollzieht mit der Rückfestsetzung in diesem Fall im Grunde übereinstimmenden Parteiwillen. Völlig anders liegt der Fall aber, wenn zwischen den Parteien Streit über die Rückzahlungsforderung besteht. In diesem Fall wäre mit dem Rückfestsetzungsbeschluss eine echte Streitentscheidung verbunden, für welche das Beschlussverfahren ungeeignet ist und...

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