Das OLG verkennt, dass Anpassungsverfahren temporal zwar nach Rechtskraft der Scheidung einzuleiten sind, es sich aber dennoch nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt. Allein diese – in Kapitel 2 Abschnitt 3 des VersAusglG – geregelten Ansprüche nach den §§ 20-26 VersAusglG werden von § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG erfasst und sind mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens der beteiligten Eheleute zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags zu bewerten. Anpassungsansprüche sind in Kapitel 4: "Anpassung nach Rechtskraft" geregelt. Sie haben mit den in den §§ 20-26 VersAusglG geregelten Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nichts zu tun. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung betreffen einen noch nicht durchgeführten Wertausgleich, während Anpassungsverfahren tatbestandlich einen nach den §§ 9-19 VersAusglG entschiedenen rechtskräftigen Wertausgleich voraussetzen. Weil tatbestandlich Voraussetzung eines Anpassungsantrags die Rechtskraft der Scheidung ist, handelt es sich – abgesehen von den Fällen, in denen sie unzulässigerweise im Verbund geführt werden – zwar um Ansprüche nach der Scheidung, nicht aber um die in § 20 Abs. 1 VersAusglG legal definierten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (= schuldrechtliche Ausgleichsrente).

Der Gegenstandswert richtet sich deshalb auch in Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt) nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG. Anpassungsverfahren wegen Unterhalt sind Versorgungsausgleichssachen nach § 217 FamFG. Anzupassen sind Anrechte aufgrund des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 919 VersAusglG). Folgerichtig ist auch nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG zu bewerten, obwohl sich die Tätigkeit des Gerichts primär auf eine Berechnung des dem Berechtigten gegenüber dem im Versorgungsausgleich Verpflichteten erstreckt. Deshalb könnte es zwar naheliegender sein, nach § 51 FamGKG zu bewerten. Diese Wertvorschrift gilt allerdings nur für Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen.[1] Die Unterhaltsberechnung des Gerichts in Anpassungsverfahren nimmt das OLG Karlsruhe[2] dennoch zum Anlass, die Bewertung allein nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG nicht als sachgerecht anzusehen, auf § 42 Abs. 1 FamGKG i.V.m. mit der Wertung des § 51 FamGKG abzustellen und höher zu bewerten. Aus dogmatischen Gründen kommt in Anpassungsverfahren wegen Unterhalts allerdings nur eine Bemessung nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG in Betracht. Dem (Mehr-)Aufwand kann aber durch eine Erhöhung des Werts nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden.[3] Die sich aus den §§ 42 Abs. 1, 51 FamGKG ergebende Wertung darf auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden. In Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands kann in Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalts sogar eine Verdoppelung des Regelwerts angemessen sein.[4]

Die Bewertung anderer Anpassungsansprüche, insbesondere wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen (§§ 35, 36 VersAusglG) oder Todes der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG) richtet sich nicht nach § 50 FamGKG. § 50 FamGKG gilt nur für Versorgungsausgleichssachen im Sinne des § 217 FamFG, zu den Anpassungsverfahren wegen Invalidität und Todes dehalb nicht gehören, weil für die Entscheidung der Versorgungsträger (Verwaltungsverfahren, Klage vor den Fachgerichten – SG/VG) und nicht das FamG zuständig ist.

Lotte Thiel

AGS 3/2015, S. 137 - 138

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