Die Entscheidung ist unzutreffend.

Entgegen der Auffassung des OLG war mit Rücknahme der Anklage der Rechtszug beendet. Die Erhebung einer neuen Anklage eröffnet einen neuen Rechtszug. Anderenfalls hätte das LG auch kein neues Aktenzeichen vergeben dürfen.

Das OLG Düsseldorf verkennt, dass das gerichtliche Verfahren 17 KLs 9/11 mit Rücknahme der Anklage beendet war und in das vorbereitende Verfahren zurückgefallen ist. Es konnte zwar wieder erneut Anklage erhoben werden; da es sich aber bei vorbereitendem Verfahren und gerichtlichem Verfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10a RVG), war das erneute gerichtliche Verfahren wiederum eine neue Angelegenheit.

Dass beiden Anklagen dieselben Taten zugrunde lagen, ist unerheblich. Es bleibt auch hier bei dem Grundsatz, dass jedes neue Verfahren auch eine neue Angelegenheit darstellt.

Die Staatsanwaltschaft hätte die doppelten Verteidigerkosten vermeiden können, indem sie die Anklage nicht zurückgenommen, sondern nachgebessert hätte. Dann wäre sie im selben Verfahren und es wäre eindeutig dieselbe Angelegenheit für den Anwalt geblieben.

Es verhält sich hier nicht anders als in Zivilsachen. Wird eine Klage zurückgenommen und inhaltsgleich später neu erhoben, dann liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, so dass die Gebühren gesondert anfallen. Wer das nicht will, muss die Klage ändern.

Dass die Auffassung des OLG Düsseldorf nicht zutreffend sein kann, mag man an folgenden Vergleichsfällen erkennen:

 

Beispiel

Gegen den Angeklagten wird vor zwei verschiedenen Gerichten wegen derselben Tat Anklage erhoben. Nach der Logik des OLG Düsseldorf müsste man auch hier für den Anwalt von einer einzigen Gebührenangelegenheit ausgehen.

 

Beispiel

Der Angeklagte wird rechtskräftig verurteilt. Später wird wegen derselben Tat irrtümlich erneut Anklage erhoben.

Auch hier müsste man von derselben Angelegenheit ausgehen, wenn man der Auffassung des OLG Düsseldorf folgt.

Norbert Schneider

AGS 3/2015, S. 128 - 130

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