Gerichtsgebühren fallen für das Erinnerungsverfahren nicht an. Auslagen sind jedoch nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen, wobei Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. analog anzuwenden ist.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Es handelt sich bei dem Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Der Gegenstandswert ist wie bei einer Klage nach § 768 ZPO zu bestimmen,[7] so dass es auf das Interesse an der einstweiligen Verhinderung der Zwangsvollstreckung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[8] Dabei ist regelmäßig von einem Wert unterhalb der titulierten Forderung auszugehen.[9]

[7] Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., "Vollstreckungsklausel" Rn 6100.
[8] Schneider/Herget, "Vollstreckungsklausel" Rn 6094.
[9] Schneider/Herget, "Vollstreckungsklausel" Rn 6094.

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