Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nrn. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) anfallen. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.

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