Für deutsche Gerichte ist eine internationale Zuständigkeit gegeben, wenn ein Fall des Art. 24 Nr. 5 Brüssel-Ia-Verordnung vorliegt. Danach sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des EU-Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Es kann wegen des ausländischen Titels daher Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 i.V.m. § 795 ZPO erhoben werden. § 1117 ZPO schafft die erforderlichen Durchführungsregelungen und verweist für die Zuständigkeit auf § 1086 Abs. 1 ZPO, so dass die Klage vor dem AG oder LG zu erheben ist, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wenn ein Wohnsitz in Deutschland fehlt, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.

a) Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Es besteht daher auch Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG. Die Gebühren entstehen mit Eingang der Klage beim Gericht, zu diesem Zeitpunkt tritt auch ihre Fälligkeit ein (§ 6 Abs. 1 GKG).

Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[20] Wegen § 23 Abs. 1 RVG gilt dies auch für die Anwaltsgebühren. Zinsen und Kosten bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn die Vollstreckungsabwehrklage nicht ausschließlich diese Beträge zum Gegenstand hat.[21]

Kostenschuldner ist der Kläger als Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG).

Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) und Nrn. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision).

[20] Schneider/Herget, "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6095.
[21] Schneider/Herget, "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6067.

b) Anwaltskosten

Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nrn. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) anfallen. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.

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