Die Zurückverweisung des Rechtsstreits eröffnet keinen neuen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst auch die nach Zurückverweisung neu anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.10.2014 – 5 U 169/11

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