1. Ein Rechtsanwalt vertritt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen, wenn er mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich als Schädiger neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.
  2. Insoweit kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist; jedenfalls entfällt in einem solchen Fall der Anspruch auf gesetzliche Gebühren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß geschieht, noch nicht verdient sind.

LG Saarbrücken, Urt. v. 16.1.2015 – 13 S 124/14

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