Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist begründet. Das AG hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Das BVerfG hat in Verfahren um die Festsetzung des Werts für eine Ehescheidung bereits mehrfach entschieden, dass durch eine zu geringe Wertfestsetzung auch ein Rechtsanwalt in seinen Rechten aus Art. 12 GG betroffen sein kann, da die Festsetzung auch für seine Vergütung maßgeblich ist (BVerfG v. 17.10.1990 – 1 BvR 283/85; BVerfG FamRZ 2006, 24; NJW 2009, 1197).

Der Wert des Ehescheidungs- und der damit verbundenen Verfahren richtet sich nach den §§ 43 ff. FamGKG. Hier sind das Ehescheidungs- und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu bewerten.

Den Versorgungsausgleich hat das AG nach dem Mindestwert mit 1.000.00 EUR bewertet, da Näheres nicht zu bewerten gewesen ist, nachdem die Beteiligten den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

Der Wert des Scheidungsverfahrens richtet sich nach § 43 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen: Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Das monatliche Nettoeinkommen der Beteiligten hat das AG nach ihren Angaben unter Berücksichtigung eines Abschlags für das gemeinsame Kind von 300,00 EUR mit 3.166,00 EUR festgesetzt. Das ist zunächst nicht zu beanstanden, wobei an dieser Stelle noch dahinstehen mag, ob das Kindergeld als Einkommen zu bewerten ist.

Die Bewertung im Übrigen steht hingegen nicht im Einklang mit der Rspr. des Senats. Das AG hat das bei Antragseingang vorhandene Vermögen der Beteiligten zu gering bewertet.

Auszugehen ist von dem unstreitigen Vermögen von ca. 130.000,00 EUR aus dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie. Hiervon ist entsprechend der einmütigen Handhabung fast aller Oberlandesgerichte für jeden der Eheleute ein Freibetrag in Abzug zu bringen, dessen Grund in Anlehnung an das frühere Vermögenssteuerrecht darin liegt, dass unter den Freibeträgen liegendes Vermögen nur eine selbst steuerrechtlich vom Gesetzgeber vormals respektierte durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens darstellt, die deshalb im Rahmen von § 48 Abs. 2 GKG nicht streitwerterhöhend wirken darf (vgl. hierzu OLG Dresden FamRZ 2006, 1053 m.w.Nachw.). Der Senat bemisst diesen Freibetrag nach Abwägung aller Umstände im Einklang mit dem OLG Dresden (a.a.O.) auf mindestens 30.000,00 EUR für jeden der Ehegatten und mit 10.000,00 EUR je Kind, also insgesamt 70.000,00 EUR. Der von anderen Oberlandesgerichten teilweise in Ansatz gebrachte Betrag von mindestens 60.000,00 EUR für jeden Ehegatten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 1681 [= AGS 2003, 409]) erscheint demgegenüber nach Auffassung des Senats als zu hoch gegriffen, weil ein Vermögen von insgesamt 120.000,00 EUR nicht mehr für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss, sondern der Vermögensbildung dient, und steuerrechtliche Gesichtspunkte bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen nicht allein maßgeblich sein können. Es verbleibt ein Vermögen von 6.000,00 EUR. Hiervon ist im Grundsatz bei Privatvermögen nach der Auffassung des Senats aus Vereinfachungsgründen regelmäßig ein Betrag von 10 Prozent des gesamten Vermögenswerts bei der Streitwertfestsetzung der Ehesachen als angemessen zu berücksichtigen, ohne dass nochmals gesondert zwischen einzelnen Vermögensarten (Wertpapierdepot, selbst genutztes Haus, Eigentumswohnungen, etc. pp.) zu unterscheiden ist. also ein Betrag von 56.320,22 EUR (vgl. zur Höhe des Prozentanteils Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2014, Anh. FamFG-Verfahrenswerte, Stichwort Ehesache),

In welchem Umfang wegen des nicht streitigen Ablaufs des Scheidungsverfahrens ein weiterer Abschlag vorzunehmen sein kann, mag letztlich dahinstehen. Der Senat hat beispielsweise bei hohen Vermögen in rechtlich und tatsächlich einfachgelagerten Fällen von dem nach der vorgenannten Ermittlung des in den Wert einfließenden Vermögens einen weiteren Abschlag von 20 Prozent vorgenommen (Beschl. v. 3.11.2009 – 18 WF 90/09). Damit würde sich auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen im vorliegenden Verfahren ein Verfahrenswert von ca. 15.000,00 EUR ermitteln. Die Verfahrensbevollmächtigten erstreben von vornherein nur, dass das Vermögen mit einem Anteil von fünf Prozent, also mit 3.000,00 EUR in die Bewertung eingestellt werde. Anstelle dessen möge es unterbleiben, im Hinblick auf das Kind pauschale Abschläge oder Abzüge (Kindergeld) vorzunehmen; sie berechnen nach diesen Maßgaben rechnerisch zutreffend einen Verfahrenswert von 13.498,00 EUR.

Da zwischen diesem Wert und dem nach den Maßstäben des Senats zu ermittelnden Wert kein Kostensprung liegt, eine Auswirkung auf die Gebührenhöhe also nicht einträte, muss das Nähere auch unter...

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