Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Maklerlohn eingeklagt. Mit Urt. v. 2.11.20012 hat das LG die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen, den Beklagten zu 1) antragsgemäß verurteilt und seine Widerklage gegen die Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagten, die in Paris wohnen, wurden von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten in Düsseldorf vertreten, der seinerseits im Termin in Trier von einem in Wittlich ansässigen Anwalt in Untervollmacht vertreten wurde.

Im Verhältnis der Beschwerdebeteiligten hat die Klägerin nach der Kostengrundentscheidung die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) nach einem Wert von 4.200,00 EUR zu tragen. Im Übrigen ist der Verfahrenswert auf 14.200,00 EUR festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die bei dem Beklagtenvertreter insgesamt entstandenen Kosten ermittelt und nach Wertverhältnissen verteilt. Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Klägerin die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten der Beklagten zu 2).

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte (vorläufig) Erfolg.

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